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Satzung des Bischofswerdaer Fußballvereins 08


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen Bischofswerdaer Fußballverein 08. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Bischofswerdaer Fußballverein 08 e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofswerda

  1. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Spieljahr.

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Fachverbandes.



    1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

    1. Die Lizenzligavereine gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Sie sind auch Mitglieder ihres Lands- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der unmittelbaren Zugehörigkeit der Lizenzligavereine zum DFB und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereines zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen – insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, die Bestätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB-Satzung verhängt werden. Die Vereine unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

    2. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsportes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Bischofswerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.

  1. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

  1. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist es verpflichtet, die Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Der um Aufnahme ersuchende Antragsteller hat die Möglichkeit, diese in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitgliede Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Präsidium einzulegen.

§ 5 Ergänzung Mitgliedschaft
  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  1. Das Präsidium kann in geeigneten und sozial gerechtfertigten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen sowie stunden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Bestätigung im Verein die vom Präsidium erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.


§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind das Präsidium, die Mitgliederversammlung.


§ 8 Das Präsidium
  1. Das Präsidium des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem Jugendkoordinator und bis zu drei Präsidiumsmitgliedern.

  1. Der Verein wird durch den Präsidenten oder durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.


§ 9 Zuständigkeit des Präsidiums

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind.

Das Präsidium führt den Verein in wirtschaftlicher und sportlicher Hinsicht entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der in der Satzung festgeschriebenen Prämissen.

Er sieht seine Hauptaufgabe in der wirtschaftlichen und organisatorischen Sicherung des Sport- und Spielbetriebes aller dem Verein angehörenden Mannschaften.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
  1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden, die mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sind.

    Mitglieder, die Mitglied des Präsidiums werden wollen bzw. Mitglieder, die ein Mitglied für das Präsidium vorschlagen wollen, haben dies eine Woche vor dem Wahltermin gegenüber dem derzeitigen Präsidium anzuzeigen. Die Anzeige hat nachfolgende Angaben zu enthalten:

    - Name, Vorname
    - Anschrift
    - Alter
    - Beruf
    - Dauer der Mitgliedschaft im Verein

    Das Präsidium stellt eine Kandidatenliste auf, die spätestens bei Beginn der Wahlveranstaltung allen anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vorliegen muss.
    Die Wahl wird geheim durchgeführt.
    Gewählt sind die sieben Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Sollte aufgrund von Stimmengleichheit die Anzahl der Präsidiumsmitglieder nicht auf sieben beschränkbar sein, so findet zwischen den Bewerbern mit der von der Abschlusszahl geringsten Stimmen eine offene Stichwahl statt.
    Das gewählte Präsidium wählt den Präsidenten und Vizepräsidenten selbst. Es bestimmt auch die Restfunktionen.
    Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitgliedes.


  1. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium bis zu nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
  1. Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden.

  1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheide die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten und bei dessen Abwesenheit, die des Vizepräsidenten.

  1. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 12 Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. - Genehmigung, des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das
    nächste Geschäftsjahr
    - Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
    - Entlastung des Präsidiums
    b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    c. Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
    d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums
    f. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Gegenstand der Vereinstätigkeit in der Gestalt erweitern, dass andere Ballsportarten als selbstständige Abteilungen innerhalb des Vereins aufgenommen werden.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal in Jahr, möglichst drei Monate nach Ablauf des Spieljahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalpresse erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.

  1. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die Versammlung.

  1. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung jederzeit beschlussfähig.

Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung der Ladungs- und Formvorschriften verzichten, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monates gegenüber dem Präsidium erklärt werden.

  1. Bei Wahlen ist auch nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebene n gültigen Stimmen erhalten hat. Haben weniger als zwei Mitglieder die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Neuwahl statt. Ist dies nicht der Fall, so findet zwischen den Kandidaten, die die erforderliche Stimmzahl nicht erreicht haben, eine offene Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleichzeitiger Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Auflösung des Vereines
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  1. Nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Bischofswerda.

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.


Bischofswerda, den 24.10.2017


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